Regeln für Laienwerber als Tippgeber
Die Akquise von Kunden (z.B. Eigentümer als Verkäufer) ist wettbewerbswidrig, wenn die Akquise durch Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) oder in aggressiver Weise erfolgt (§§ 4 Nr. 1; 3, 5 UWG). Auch ist zu vermeiden, dass der Laienwerber eine unzulässige Kaltakquise durch unaufgeforderte Anrufe (§ 7 Abs. 2 UWG) oder Täuschung (§§ 3, 5; 4 Nr. 3 UWG) betreibt.
Häufig werden die Anforderungen des Datenschutzes bei der Tipp-Akquise übersehen. Persönliche Daten dürfen nämlich nur mit Einwilligung des Betroffenen weitergegeben werden (§ 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz). Die Kontaktdaten des potenziellen Verkäufers und dessen Verkaufsabsicht dürfen dem Immobilienmakler daher nur mit Einverständnis des Betroffenen mitgeteilt werden. Sollen nicht die Kontaktdaten weitergegeben, sondern der Verkäufer durch eine Empfehlung aufgefordert werden, sich selbst auf die Tipp-Empfehlung beim Makler zu melden, muss sichergestellt werden, dass ihm die Tipp-Prämie des privaten Tipp-Gebers bekannt ist.
Hält der betroffene Eigentümer die private Empfehlung für einen freundschaftlichen Rat, läge durch diese Täuschung eine unzulässige Kommerzialisierung der Privatsphäre vor (§ 4 Nr. 3 UWG). Auch dies ist wettbewerbswidrig.
*Alle Tippgeberprovisionen werden innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss aller Verträge und nach Eingang der Vermittlungsprovision ausbezahlt. Wir behalten uns das Recht vor, Immobilienobjekte, Eigentümer oder Tippgeber abzulehnen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Bei Nichtzahlung unserer Provision kann auch keine Auszahlung der Tippgeberprovision erfolgen. Bei mehreren Tipps zu einem Objekt erhält nur der erste Tippgeber eine Vergütung.